pdf40x40 Formulare / Formularservice

Formulare für den Immobilien-VERKÄUFER

pdf20x20 MULTI-VOLLMACHT für Grundbuchauszug, Flurkarte + Katasterauszug und Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

pdf20x20 HAUSÜBERGABEPROTOKOLL (ausführlich)

Formulare für den Immobilien-KÄUFER

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Unsere AGB´s, Datenschutzerklärung und das Widerrufsformular

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, die bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind.

 

Grundbücher sollen diese Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken registrieren und offenlegen, damit wesentliche Vermögensbestandteile wie Grundstücke den hieran Interessierten öffentlich gemacht werden können

 

Baulasten / Baulastenverzeichnis

Baulasten werden in Deutschland von den meisten Bundesländern in einem separaten Baulastenverzeichnis geführt. Bayern und Brandenburg (seit 1994) führt die Baulasten im Grundbuch. Baulasten können den Wert eines Grundstückes mindern. Baulasten werden daher von der Baubehörde geführt.

 

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Die Baulast regelt grundstücksbetreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

 

Die Baulast unterscheidet sich von den privatrechlichen Belastungen die in Abteilung 2 im Grundbuch geführt sind.

 

Baumaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden wenn sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Das Baurecht regelt Abstandsflächen / Grenzabstände und die Lage von Einstellplätzen (Parkflächen mit oder ohne Dach). Bei einer geplanten grenzabstandsüberschreitenden Baumaßnahme muss der betroffene Nachbar dem schriftlich zustimmen. Wenn der Nachbar dem zustimmt entsteht eine Baulast für das Nachbargrundstück mit eventuell wertminderndem Einfluss. Die Baulast bewirkt keine Änderung der tatsächlichen bestehenden Verhältnisse, sie räumt lediglich rechtliche Hindernisse aus, die einem Bauvorhaben im Wege stehen. Baulasten sind unwiderruflich und gelten auch für Rechtsnachfolger.