Alles zum Thema Makler / Maklerprovision - Maklercourtage / Maklervertrag

Maklervertrag / Vertrag auch in mündlicher Form

Ein häufiges Missverständnis liegt darin, dass viele Käufer oder Mieter einer Immobilie annehmen, es sei ein Maklervertrag erforderlich, damit der Makler die Provision geltend machen kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 652-654) sieht vor, dass der Makler nur nachweisen muss, dass seine Tätigkeit ausschlaggebend für die Vermittlung der Immobilie war.


Wann besteht Anspruch auf die Maklerprovision / Wohnungsvermittlung

Nach der derzeitigen Rechtslage wird Maklerprovision bei der Vermittlung von Wohnraum dann fällig, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt (§ 2 Absatz 1 Wohnungsvermittlungsgesetz, WoVermittG).


Wann besteht Anspruch auf die Maklerprovision / Immobilienvermittlung

Die Maklerprovision ist bei erfolgreich vermittelter Immobilie nach Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen. Der Kaufpreis im Notarvertrag bildet hierbei die Berechnungsgrundlage.


Wieviel beträgt die Maklerprovision für eine Mietwohnung

Als Obergrenze der Maklerprovision legt § 3 Absatz 2 WoVermittG einen Betrag von zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) zuzüglich Mehrwertsteuer fest, mithin 2,38 Monatskaltmieten. Berechnungsgrundlage für die Maklerprovision bei Vermietung ist.


Wieviel beträgt die Maklerprovision für ein Hausverkauf

Eine gesetzliche Vorschrift für die Provision gibt es nicht. Meist gilt die sogenannte „ortsübliche Courtage“, die je nach Region zwischen 3 und 7,14 Prozent des Kaufpreises beträgt.


Nachweis der Vermittlertätigkeit

Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH erbracht, wenn der Interessent aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber in die Lage versetzt wird, mit einem möglichen Vertragspartner in konkrete Verhandlungen über den von ihm vermittelten Kaufvertrag einzutreten.

Die unverzichtbare und zugleich aber auch ausreichende Voraussetzung für den Nachweis ist es deshalb, dass der Makler seinem Kunden den Interessenten benennt und auf diese Weise auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (BGH 04.06.2009 – III ZR 82/08).

Schickt ein Makler seinem potentiellen Kunden ein Exposé per E-Mail, so genügt das in vielen Fällen als Nachweis für seine Tätigkeit. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-7 U 28/08).


Die Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Maklervertrages sind bei folgenden Sachverhalten nicht erfüllt :

(BGH 09.07.2009 – III ZR 104/08)

  • Der Hauptvertrag wurde (noch) nicht abgeschlossen oder ist nichtig.
  • Die Vertragsparteien haben nur einen Vorvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung abgeschlossen, auch wenn diese für die Parteien bindend war.
  • Der Hauptvertrag wurde wegen Irrtums, wegen einer arglistigen Täuschung oder wegen einer Drohung angefochten.
  • Der Vertragsschluss für die Immobilie erfordert eine behördliche Genehmigung. Dies gilt zum Beispiel bei Verkauf eines landwirtschaftliche Grundstücks oder eines forstwirtschaftlichen Grundstücks nach § 2 GrdstVG, wenn diese Genehmigung nicht erteilt wird. Bis zur Erteilung der Grundstückstücksverkehrsgenehmigung ist der zuvor notariell beurkundete Kaufvertrag schwebend unwirksam.
  • Der Abschluss des Hauptvertrag hängt nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer aufschiebenden Bedingung ab, wie zum Beispiel die Erteilung einer Baugenehmigung und die aufschiebende Bedingung tritt später nicht ein.